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Verlorene Coins & Steuer: Was absetzbar ist

Verlorener Key, Fehlversand, Diebstahl, Scam oder Börsen-Pleite: Ordne deinen Fall ein und erfahre, ob und wie sich der Verlust steuerlich nutzen lässt.

Wie hast du deine Coins verloren?

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Kurz & Knapp

Zuerst das Wichtigste: Prüfe, ob sich die Coins noch retten lassen (bei Fehlversand oder über den Börsen-Support), melde Diebstahl und Betrug und sichere alle Nachweise. Steuerlich gilt danach: Verlorene Coins sind meist nicht absetzbar, weil ein Abzug nach Paragraf 23 EStG eine Veräußerung voraussetzt. Nur solange die Coins noch vorhanden und handelbar sind, lässt sich ein Totalverlust durch Verkauf realisieren.

  • Sofort: Wiederherstellung prüfen, Diebstahl oder Scam melden, alle Nachweise sichern
  • Noch vorhandene, wertlose Coins: Verkauf innerhalb der Jahresfrist erzeugt einen nutzbaren Verlust
  • Verlorener Key, Fehlversand, Diebstahl oder Hack: keine Veräußerung, meist kein Abzug nach Paragraf 23 EStG
  • Diebstahl, Scam und Insolvenz: im Einzelfall strittig, gute Dokumentation entscheidet
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Was als „verlorene Coins“ zählt

Der Begriff umfasst sehr unterschiedliche Situationen, die steuerlich nicht gleich behandelt werden. Entscheidend ist, ob eine Veräußerung möglich war oder nicht.

Private Key / Seed verloren

Die Coins liegen technisch weiter auf der Blockchain, du hast nur keinen Zugriff mehr. Es findet kein Verkauf und kein Tausch statt, also keine Veräußerung nach Paragraf 23 EStG. Nach BMF-Auffassung entsteht dadurch kein abzugsfähiger Verlust.

Falsche Adresse oder falsches Netzwerk

Ein Fehlversand ist steuerlich nicht ausdrücklich geregelt. Da auch hier keine Veräußerung vorliegt, greift dieselbe Logik wie beim verlorenen Key: ein Verlust nach Paragraf 23 EStG lässt sich grundsätzlich nicht ansetzen.

Diebstahl oder Hack

Diebstahl und Hacks gelten nach BMF-Auffassung nicht als Veräußerung, ein Abzug nach Paragraf 23 EStG scheidet damit grundsätzlich aus. Es gibt jedoch Argumente für eine Anerkennung als außergewöhnlicher Verlust, gestützt auf BFH-Rechtsprechung zu entschädigungslosen Aktienverlusten bei Insolvenz.

Scam, Betrug oder Rug Pull

Bei Betrug fehlt in der Regel ein steuerlich relevanter Verkauf, ein Ansatz nach Paragraf 23 EStG ist damit grundsätzlich nicht möglich. Wie beim Diebstahl gibt es Argumente für eine Anerkennung, die aber strittig und stark vom Einzelfall abhängig sind.

Börse oder Plattform insolvent

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Konntest du vor der Handelsaussetzung noch mit Verlust verkaufen und lag der Kauf weniger als ein Jahr zurück, ist der Verlust nach Paragraf 23 EStG nutzbar. Ist der Handel eingefroren, lässt sich kein Verlust mehr realisieren.

Coin wertlos, aber noch im Wallet

Dein Coin ist im Kurs praktisch auf null gefallen, liegt aber noch handelbar in deiner Wallet. Solange du ihn verkaufen oder tauschen kannst, ist das eine echte Veräußerung und erzeugt einen realisierten Verlust. Das ist der einzige Fall, in dem sich ein faktischer Totalverlust steuerlich nutzen lässt.

Die Kernregel: verloren ist nicht gleich verkauft

Kryptowährungen gelten als „andere Wirtschaftsgüter“ nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Das hat der Bundesfinanzhof am 14. Februar 2023 bestätigt (Az. IX R 3/22), das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat es festgeschrieben.

Ein Gewinn oder Verlust entsteht steuerlich nur bei einem privaten Veräußerungsgeschäft, also bei Verkauf oder Tausch innerhalb der einjährigen Haltefrist. Genau daran scheitern die meisten Verlustfälle: Wenn Coins durch einen verlorenen Key, einen Fehlversand, Diebstahl oder Hack verschwinden, findet keine Veräußerung statt. Nach BMF-Auffassung gelten Diebstahl, Verlust des Private Keys oder Hacks nicht als Veräußerungsvorgang, ein abzugsfähiger Verlust nach Paragraf 23 EStG liegt damit nicht vor.

Die Folge ist bitter: Betroffene tragen den wirtschaftlichen Schaden voll und erhalten keine steuerliche Entlastung. Auch der Weg über eine außergewöhnliche Belastung oder Werbungskosten wird in der Praxis kaum anerkannt, die Hürden sind sehr hoch.

Der häufigste IrrtumViele glauben, ein Totalverlust lasse sich automatisch „abschreiben“. Steuerlich zählt aber nur der aktive Verkauf oder Tausch. Ein bloßer Kursverfall auf null oder das Verschwinden der Coins ist kein steuerlich relevanter Vorgang.

Wenn die Coins noch da, aber wertlos sind

Es gibt genau einen Fall, in dem sich ein faktischer Totalverlust steuerlich nutzen lässt: Die Coins sind noch in deiner Kontrolle und handelbar. Dann erzeugt ein Verkauf oder Tausch eine echte Veräußerung, der Verlust wird realisiert und ist grundsätzlich verwertbar.

Zwei Bedingungen sind entscheidend. Erstens die Haltefrist: Nur ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung fällt unter Paragraf 23 EStG. Nach Ablauf eines Jahres ist der Verkauf steuerfrei und erzeugt auch keinen abziehbaren Verlust mehr. Zweitens die Verrechnung: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lassen sich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, nicht mit Arbeitslohn oder Kapitalerträgen. Ein nicht genutzter Verlust wird per Verlustvortrag in Folgejahre übertragen.

Der Haken: Das funktioniert nur, wenn es überhaupt einen Käufer gibt. Ist der Coin delisted oder gibt es keine Liquidität mehr, lässt er sich nicht veräußern, und ohne Verkauf entsteht kein abziehbarer Verlust. Dann bleibt allenfalls der Verkauf an einen Dritten zu einem symbolischen Preis, um überhaupt eine Veräußerung herzustellen, was das Finanzamt im Einzelfall prüfen kann. Dieser Weg ist auch für Scam- und Rug-Pull-Token relevant, solange der Token noch in deiner Wallet liegt.

Praxis-BeispielEin wertlos gewordener Altcoin liegt noch im Wallet, gekauft vor acht Monaten für 2.000 Euro, aktueller Wert nahe null. Ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist realisiert einen Verlust von rund 2.000 Euro, der mit Krypto-Gewinnen desselben Jahres verrechnet werden kann. Wäre der Coin bereits seit 13 Monaten im Wallet, ginge das nicht mehr. Details zur Verrechnung findest du im Verlust-Rechner.

Börsen-Insolvenz: FTX, Celsius und Co.

Bei einer Börsen-Insolvenz entscheidet der Zeitpunkt über die steuerliche Behandlung. Wer die Coins vor der Handelsaussetzung noch mit Verlust verkaufen konnte und den Kauf weniger als ein Jahr zuvor getätigt hatte, kann den Verlust nach Paragraf 23 EStG geltend machen.

Sobald der Handel eingefroren ist, lässt sich kein Verlust mehr realisieren, ein steuerlich relevanter Vorgang entsteht nicht. Für den endgültigen Ausfall gibt es Argumente in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung zu entschädigungslosen Aktienverlusten bei Insolvenz, das ist aber nicht abschließend geklärt und muss im Einzelfall vertreten werden.

Wichtig ist außerdem die Rückseite, gerade bei FTX, das seit 2025 aktiv auszahlt: Die Rückzahlung aus der Insolvenzmasse erfolgt meist in Fiat und bemisst sich am Wert zum Insolvenzstichtag (bei FTX der 11. November 2022), spätere Kursgewinne bleiben außen vor. Da dabei keine Kryptowährung veräußert wird, entsteht in der Regel kein neuer steuerpflichtiger Vorgang nach Paragraf 23 EStG. Die Auszahlung zum historischen Kurs kann aber als Realisierung des Verlusts gewertet und mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, das ist strittig und Einzelfallsache.

Sichere daher Insolvenzmitteilungen, Auszahlungsbelege, Kontoauszüge und die vollständige Anschaffungshistorie.

Was du jetzt konkret tun solltest

Ob steuerlich absetzbar oder nicht, in jedem Fall gilt: Erst Wiederherstellung prüfen, dann lückenlos dokumentieren. Ohne Nachweise über Hergang und Endgültigkeit des Verlusts hat eine Argumentation gegenüber dem Finanzamt kaum Aussicht auf Erfolg.

Wiederherstellung prüfen: Bei Fehlversand: Multi-Chain-Wallet oder Börsen-Support kontaktieren. Bei Diebstahl: Bewegungen der Coins on-chain verfolgen. Nur endgültig verlorene Coins sind ein Steuerthema.
Anzeige erstatten: Bei Diebstahl, Hack oder Betrug umgehend polizeiliche Anzeige. Sie ist der wichtigste Beleg für einen unfreiwilligen, endgültigen Verlust.
Nachweise sichern: Transaktions-Hashes und Wallet-Adressen, gesamte Korrespondenz und Support-Tickets, Insolvenzmitteilungen sowie Kaufdatum, Kaufpreis und Menge der betroffenen Coins.
Veräußerung prüfen: Sind die Coins noch vorhanden und innerhalb der Jahresfrist? Dann kann ein Verkauf einen nutzbaren Verlust realisieren. Sind sie weg, entfällt dieser Weg.
Steuerberater einbinden: Bei Diebstahl, Scam oder Insolvenz ist die Rechtslage strittig. Ein spezialisierter Krypto-Steuerberater kann den Einzelfall gegenüber dem Finanzamt vertreten.
Bei Scam oder Hack: sofort handelnMelde den Fall über unsere Anleitung Scam melden und sichere deine restlichen Bestände mit dem Leitfaden Krypto-Sicherheit, damit dir nicht noch mehr verloren geht.

DACH-Vergleich: Deutschland, Österreich, Schweiz

In allen drei Ländern gilt: Verlorene Coins im Privatvermögen sind grundsätzlich nicht absetzbar. Die Begründungen unterscheiden sich, das Ergebnis ist ähnlich.

LandVerlust im PrivatvermögenBesonderheit
DeutschlandNur bei Veräußerung nutzbar. Diebstahl, Hack, Fehlversand: kein Abzug nach Paragraf 23 EStG.Bei Insolvenz und Betrug Argumentation im Einzelfall möglich.
ÖsterreichBetrug, Hack und Totalverlust gelten nicht als Veräußerung. Anschaffungskosten meist nicht ansetzbar.Zivilrechtliche Rückerstattung (z.B. FTX) führt beim Zufluss zu steuerpflichtiger Realisation.
SchweizPrivate Kapitalgewinne steuerfrei, Kapitalverluste im Umkehrschluss unbeachtlich.Verlorene Coins entfallen aus dem steuerbaren Vermögen (Vermögenssteuer).

Die vollständige Gegenüberstellung der Krypto-Besteuerung in DE, AT und CH findest du im DACH-Ländervergleich.

Zusammenfassung

Ein steuerlich nutzbarer Verlust entsteht nur durch Veräußerung, also Verkauf oder Tausch.
Verlorener Key, Fehlversand, Diebstahl und Hack sind keine Veräußerung, ein Abzug nach Paragraf 23 EStG scheidet grundsätzlich aus.
Bei Scam, Betrug und Börsen-Insolvenz ist eine Anerkennung strittig und nur im Einzelfall mit guter Dokumentation erreichbar.
Wertlose, aber noch vorhandene Coins lassen sich durch Verkauf innerhalb der Jahresfrist zu einem nutzbaren Verlust machen.
Erst Wiederherstellung prüfen, dann alle Nachweise sichern: Anzeige, Korrespondenz, On-Chain-Transaktionen, Insolvenzunterlagen.
In Österreich und der Schweiz sind verlorene Coins im Privatvermögen ebenfalls grundsätzlich nicht absetzbar.
Häufige Fragen: Verlorene Coins & Steuer

Kann ich verlorene Kryptowährungen von der Steuer absetzen?

Was passiert steuerlich, wenn ich meinen Private Key oder Seed verliere?

Ich habe Krypto an die falsche Adresse oder das falsche Netzwerk gesendet, ist das absetzbar?

Sind gestohlene oder gehackte Coins steuerlich absetzbar?

Kann ich Verluste aus einer Börsen-Insolvenz wie FTX oder Celsius geltend machen?

Ich habe eine FTX-Rückzahlung bekommen, muss ich die versteuern?

Wie kann ich einen Totalverlust steuerlich nutzen?

Welche Nachweise brauche ich für das Finanzamt?

Wie ist die Rechtslage in Österreich und der Schweiz?

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Sicher handeln auf regulierten Börsen

Dr. Stephanie Morgenroth
Dr. Stephanie Morgenroth

Steffi ist promovierte Medizinerin, Krypto-Investorin seit 2021 und erreicht mit MissCrypto über 105.000 Menschen auf Social Media. Sie macht komplexe Themen wie Bitcoin, DeFi und Krypto-Steuern verständlich, ehrlich, unabhängig und ohne Hype.

Dr. med.5+ Jahre Krypto105K+ Community

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